Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung II

LAPO II

§ 24 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/24#abs-1 (1) Die Gesamtnote ermittelt sich aus den einzelnen Prüfungsbestandteilen. Diese werden wie folgt gewichtet:

1. jede Prüfungslehrprobe zweifach,

2. jede mündliche Prüfung einfach und

3. die Schulleiterbeurteilung zweifach.

Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die mündliche Prüfung im Doppelfach Kunst und im Doppelfach Musik zweifach gewichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/24#abs-2 (2) Das für die Gesamtnote der Staatsprüfung maß­gebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/24#abs-3 (3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsbestandteile jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einem Wert von

1. 1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“,

2. 1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“,

3. 1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“,

4. 2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und

5. 3,50 bis 4,00 „bestanden“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LAPO%20II/24#abs-4 (4) Die Prüfung nach § 15 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Prüfungslehrprobe mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 23 § 25